Landkreis Schwandorf: Inzidenz sinkt von 92,6 auf 77,8 – zwei Todesfälle

Schwandorf. Das Landratsamt Schwandorf meldet: Mit 16 Fällen am Mittwoch steigt die Gesamtzahl der Corona-Infektionen auf 8.250. Da von gestern auf heute 38 Fälle aus dem Sieben-Tages-Zeitraum herausgefallen und demgegenüber nur diese 16 Fälle neu hinzugekommen sind, sinkt die Inzidenz deutlich von 92,6 auf 77,8.


Solche Sprünge sind die rechnerische Folge der Systematik, die der Berechnung der Sieben-Tage-Inzidenz zugrunde liegt (ausführlich dazu siehe unsere Pressemitteilung Nr. 85 vom 03.06.2020). Solche Sprünge gibt es in allen Landkreisen, aber leider eben nicht nur nach unten, sondern auch nach oben. Anlass dazu, deshalb stets gleich unser gesamtes Corona-Management in Frage zu stellen, wie es ein paar betont kritische Zuschriften tun, besteht nicht. Die Zahl der Todesfälle hat sich auf 155 erhöht. In einem Krankenhaus in Regensburg ist eine 88-jährige Heimbewohnerin verstorben, im Krankenhaus in Schwandorf eine 84-jährige Frau, die zu Hause gewohnt hatte.

Eine positive Selbsttestung in der Grundschule Burglengenfeld führt zu keinen Konsequenzen für den Klassenverband.

Landkreis geht weitere Öffnungsschritte

Gestern hatten wir verkündet, dass wir noch diese Woche und damit bereits für das Pfingstwochenende mit der Umsetzung weiterer Öffnungsschritte im Landkreis rechnen. Das ist heute geschehen. Wir haben eine Allgemeinverfügung erlassen und in unserem Amtsblatt veröffentlicht. Dieses ist in unserer Homepage unter „Unser Landkreis – Amtsblatt" frei abrufbar.

Folgende Lockerungen gelten ab Freitag, 21. Mai 2021:

- die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung bis 22 Uhr; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.

- die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis.

- die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis.

- kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen.

- Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.

- Sport in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis verfügen.

- Sport mit bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis verfügen.

- Im Rahmen der Allgemeinverfügung wurde auch das rechtsverbindlich geregelt, was wir gestern in Bezug auf die Beherbergungsbetriebe angekündigt haben, nämlich, dass sie ab Freitag auch im Landkreis öffnen dürfen.

- touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen; all diese Öffnungen erfordern die Vorlage eines negativen Testnachweises durch den Kunden.

- musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich. Das Erfordernis eines negativen Testes ergibt sich hier zwar nicht aus unserer Verfügung, aber aus dem für die Bereiche Laienmusik und Amateurtheater geltenden Hygiene-Rahmenkonzept.

- die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung.

Generell gilt, dass vollständig geimpfte und genesene Personen den negativ getesteten Personen gleichgestellt sind. Zu den Details siehe unsere Pressemitteilung Nr. 372 vom 07.05.2021. „Vollständig geimpft" ist nur der, bei dem die zweite Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt.

Keine Testpflicht für einen Besuch in der Höllohe

Da für die Öffnung der Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten und damit auch für die Öffnung unseres Wild- und Freizeitparks Höllohe eine andere Rechtsgrundlage gilt, besteht hier keine Testpflicht, solange wir unter einer Inzidenz von 100 bzw. an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen darüber liegen. Das bedeutet, dass unabhängig davon, wie sich die Inzidenz in den nächsten Tagen entwickelt, sich jedenfalls über die Pfingstfeiertage keine Änderung ergeben wird. Zu dieser Frage, ob für die Höllohe aktuell eine Testpflicht besteht, haben uns heute bestimmt hundert Anrufe erreicht. Wir haben die Frage deshalb bereits in der Überschrift dieser Pressemitteilung beantwortet.

Informationen zu Corona sind in unserer Landkreishomepage unter dem Button „Coronavirus" zusammengefasst.

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