Urteil im Mordfall Maria Baumer

Regensburg. Das Urteil im Fall Maria Baumer ist gefallen: Das Landgericht Regensburg erkennt auf lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und stellt zudem die besondere Schuldschwere fest.

Am 18. Tag der Hauptverhandlung ist vor dem Landgericht Regensburg am 6. Oktober 2020 das Strafverfahren gegen den früheren Verlobten der vor rund sieben Jahren im Kreuther Forst tot aufgefundenen Maria Baumer zu Ende gegangen. Die Schwurkammer sprach den Angeklagten nach einem aufwendigen Indizienprozess des Mordes schuldig und verhängte eine lebens- lange Freiheitsstrafe gegen ihn.

Im Hinblick auf die Verwirklichung zweier Mordmerkmale (Heimtücke, niedrige Beweggründe) und die Verwerflichkeit seines hochgradig manipulativen Vor- und Nachtatverhaltens stellte das Gericht außerdem die besondere Schwere der Schuld fest. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung deshalb grundsätzlich nicht nach 15 Jahren, sondern erst nach einer im Vollstreckungsverfahren festzusetzenden längeren Mindestverbüßungsdauer erfolgen, so das Gericht.

 Unabhängig davon ist bei lebenslangen Freiheitsstrafen für jede vorzeitige Entlassung eine durch Gutachten abgesicherte positive Sozial- und Gefährlichkeitsprognose erforderlich.

Der Angeklagte hatte das Tötungsdelikt geleugnet, im Laufe des Prozesses aber eingeräumt, Maria Baumers Leiche am Fundort vergraben und ein Verschwinden vorgetäuscht zu haben, um nicht mit ihrem Tod in Verbindung gebracht zu werden.

Die Richter gelangten indessen zu der Überzeugung, dass er seiner Verlobten, von dieser unbemerkt, in der Nacht vom 25. auf 26. Mai 2012 eine hochdosierte Kombination des Beruhigungsmittels Lorazepam und des Schmerzmittels Tramadol eingeflößt hatte, woraufhin Maria Baumer bewusstlos geworden und entweder an der atemdepressiven Wirkung des Tramadols oder einer vom Ange- klagten vorsätzlich bewirkten Unterbindung der Luftzufuhr verstorben war.

Als handlungsleitendes Tötungsmotiv identifizierte die Schwurkammer den Wunsch des Angeklagten, sich ohne Gesichtsverlust im gemeinsamen sozialen Umfeld aus der Partnerschaft mit seiner angehenden Ehefrau zu lösen, um Freiraum für die Anbahnung einer Beziehung mit einer Patientin zu schaffen, die er als Krankenpfleger betreut hatte.

Das Gericht folgerte diesen Sachverhalt aus einer Gesamtschau diverser Indizien. Wesentliche Bedeutung kam dabei neben der Tatsache, dass der Angeklagte an seinem Arbeitsplatz Zugang zu Medikamenten mit den an Leiche, Haaren und Kleidung der Verstorbenen nachgewiesenen Wirkstoffen gehabt hatte, Erkenntnissen darüber zu, dass er im Zusammenhang mit der heimlichen Verabreichung von Lorazepam bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war.

Zwischen dem 14. und 17. Mai 2012 hatte er nach Einschätzung des Gerichts außerdem Internetrecherchen anhand der Suchbegriffe „lorazepam letale dosis" und „der perfekte mord" durchgeführt und war sowohl vor als auch unmittelbar nach der Tat in erheblichem zeitlichem Umfang mit Bemühungen um eine Intensivierung des Kontakts zu seiner ehemaligen Patientin befasst gewesen. 

Die Darstellung des Angeklagten, dass Maria Baumer ohne sein Wissen selbst die Präparate eingenommen habe und daran gestorben sei, stuften die Richter aufgrund der vorhandenen Beweisergebnisse als nicht glaubhaft ein.

In rechtlicher Hinsicht ging die Schwurkammer zunächst - giftmordtypisch - von einer heimtückischen, auf Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers gerichteten Begehungsweise aus. Da der Angeklagte die Tötung seiner Verlobten nach den getroffenen Feststellungen aus nüchternem Kalkül als Mittel zur Verwirklichung eigener Ziele eingesetzt hatte, nahm das Gericht zudem niedrige Beweggründe an.

Die besondere Schuldschwere resultierte nach Auffassung der Richter, vom Vorliegen zweier Mordmerkmale abgesehen, daraus, dass es sich um eine gedanklich zumindest vorgestaltete Tat gehandelt, der Angeklagte Maria Baumer im Zuge der Hochzeitsvorbereitungen dennoch bis zuletzt ernsthafte Heirats- absichten vorgespiegelt und sogar die öffentliche Suchaktion nach ihrem vorgetäuschten Verschwinden über die bloße Aufrechterhaltung seiner Schutzbehauptungen hinaus zur Selbstdarstellung als Opfer widriger Umstände genutzt hatte, die ihn vorgeblich zwangen, sein Medizinstudium aufzugeben.

Der Angeklagte und seine Verteidiger haben die Möglichkeit, gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg innerhalb einer Woche ab Verkündung Revision einzulegen. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof.

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