Abschluss der Todesfallermittlungen nach Polizeieinsatz

Regensburg/Wenzenbach, Ortsteil Grünthal. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat die Vorermittlungen betreffend den Tod eines 31-jährigen Regensburgers abgeschlossen. Die umfangreichen Ermittlungen ergaben keinen Anfangsverdacht einer Straftat gegen die beteiligten Polizeibeamten. Die Fesselung des letztlich Verstorbenen war durch unmittelbaren Zwang gerechtfertigt. Auf die plötzlich und unvorhersehbar eingetretene Bewusstlosigkeit des 31-Jährigen wurde von den Beamten unverzüglich mit sachgerechten, aber leider erfolglosen Rettungsmaßnahmen reagiert.

Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat das Vorermittlungsverfahren mit Verfügung vom 20. Dezember abgeschlossen. Da nach Durchführung der Vorermittlungen kein Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens gegen die beteiligten Beamten besteht, kam die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Vorermittlungen verletzte der letztlich Verstorbene am 20. März gegen 19 Uhr zunächst einen Passanten durch einen Schlag gegen den Kopf, woraufhin dieser stark blutete. Daraufhin meldete die Frau des Passanten der Einsatzzentrale um 19:02 Uhr telefonisch, dass ein Unbekannter ihrem Mann irgendetwas gegen den Kopf geschlagen habe. Gegen 19:18 Uhr trafen zwei herbeigeeilte Polizeibeamte der Polizeiinspektion Regensburg Süd den letztlich Verstorbenen an, der seine linke Hand in seiner linken Jackentasche verborgen hatte. Daraufhin wiesen sie ihn an, stehenzubleiben und beide Hände vorzuzeigen. Aufgrund der vorausgegangenen Mitteilungen gingen die Polizeibeamten davon aus, dass der letztlich Verstorbene eine Stange mit sich führen könnte.

Als der 31-Jährige die Anweisungen ignorierte, wurde ihm die Anwendung unmittelbaren Zwangs mündlich angedroht. Als er auch hierauf keine Reaktion zeigte und seine linke Hand noch immer in seiner linken Jackentasche verborgen hielt, wendeten die Beamten in der Folge unmittelbaren Zwang an. Aufgrund massiver Widerstandshandlungen, insbesondere eines Faustschlages in das Gesicht eines der Polizeibeamten, setzten die Polizeibeamten um 19:19 Uhr einen Notruf ab, um weitere Unterstützung herbeizurufen. Schließlich gelang es den beiden Polizeibeamten jedoch, den letztlich Verstorbenen zu Boden zu bringen und mit Handfesseln hinter dem Rücken zu fesseln.

Zu diesem Zeitpunkt trafen zwei weitere Beamte der Polizeiinspektion Regensburg Nord am Einsatzort ein. Daraufhin teilte einer der hinzugekommenen Beamten um 19:21 Uhr per Funk mit, dass die „Lage im Griff sei", um mitzuteilen, dass keine weiteren herbeieilenden Einsatzfahrzeuge benötigt würden. Nachdem sich der letztlich Verstorbene auch am Boden liegend noch heftig wehrte, wurden ihm Fußfesseln angelegt. In der Folge leistete der Gefesselte weiterhin Widerstand, bis er zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt unvorhersehbar bewusstlos wurde. Daraufhin nahmen die Polizeibeamten ihm unmittelbar Hand- und Fußfesseln ab, setzten um 19:26 Uhr einen Notruf ab und begannen mit sachgerechten Reanimationsmaßnahmen. Der ursprünglich für den verletzten Passanten herbeigerufene Rettungswagen traf gegen 19:30 Uhr am Einsatzort ein. Gegen 20 Uhr mussten die Rettungsbemühungen eingestellt und der Todeseintritt festgestellt werden.

Es ist weiterhin davon auszugehen, dass sich der Todeseintritt mit einem Zusammenspiel verschiedener Ursachen erklären lässt. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten führt insoweit insbesondere ein grenzwertig hohes Herzgewicht des Verstorbenen mit latenter Versagensbereitschaft der Herzmuskulatur, die Einnahme des Medikaments Clozapin, mögliche (Wechsel-)Wirkungen mit nachgewiesenen Cannabinoiden und die erheblichen körperlichen Anstrengungen des Verstorbenen im Rahmen der Widerstandshandlungen auf.

Ergänzend ergab eine Auswertung der medizinischen Vorgeschichte des Verstorbenen, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung in den vergangenen zehn Jahren bereits mehrfach wegen raptusartiger Erregungszustände und massiv fremdaggressiven Verhaltens, teilweise gegenüber seinen eigenen Familienangehörigen, untergebracht und teilweise auch gefesselt werden musste.

Eine aufgrund von Nachfragen des Rechtanwalts der Familie durchgeführte ausführliche Vernehmung zweier beteiligter Polizeibeamten ergab, dass sich der letztlich Verstorbene zum Zeitpunkt des Funkspruchs um 19:21 Uhr weiterhin gewehrt habe. Der Funkspruch sei erfolgt, da ein Herbeieilen weiterer Einsatzfahrzeuge nicht mehr erforderlich war. Erst im Zeitpunkt des Funkspruchs um 19:26 Uhr sei bereits die Bewusstlosigkeit eingetreten gewesen. Soweit teilweise berichtet wurde, zwischen der Fixierung des Betroffenen und dem Eintritt der Bewusstlosigkeit seien fünf Minuten verstrichen, lässt sich dies mit dem Ergebnis der Beweiserhebung, insbesondere der Aussage mehrerer unbeteiligter Zeugen, nicht in Einklang bringen. Die Staatsanwaltschaft gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die beteiligten Polizeibeamten in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz stand und in keiner Weise zu beanstanden war. Auch reagierten die Beamten unmittelbar auf den Eintritt der Bewusstlosigkeit bei dem letztlich Verstorbenen und führten sachgemäße Wiederbelebungsbemühungen durch. 

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