Ehrenamtliche Richter gesucht

Amberg-Sulzbach. Nach § 28 Satz 1 VwGO stellen die Landkreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Verwaltungsrichter auf. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Landkreises Amberg-Sulzbach trifft der Kreistag in einer Sitzung. Für die Aufnahme ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistags, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags erforderlich.

Personen, die ihren 1. Wohnsitz im Landkreis Amberg-Sulzbach haben, die entsprechenden Voraussetzungen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erfüllen, an der Übernahme eines solchen Ehrenamtes interessiert und im Falle ihrer Wahl auch tatsächlich in der Lage sind, aufgrund ihrer beruflichen Beanspruchung bzw. ihres Gesundheitszustandes das Amt des ehrenamtlichen Richters wahrzunehmen, werden hiermit eingeladen, sich bis spätestens 31. Mai 2019 schriftlich (in Papierform mit Unterschrift) und mit Vorlage des für die Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgesehenen ausgefüllten und unterschriebenen Personalbogens (Änderungen vorbehalten) beim Landkreis Amberg-Sulzbach, Sachgebiet 11, Schlossgraben 3, 92224 Amberg, zu melden.

Der Personalbogen (mit Datenschutzhinweisen) kann auf der Internetseite des Landkreises unter www.amberg-sulzbach.de heruntergeladen oder bei o. g. Adresse angefordert werden. Es gilt das Datum des Posteingangs beim Landkreis Amberg-Sulzbach. Rückfragen können unter der Tel.-Nr. 09621/39-108 an den Landkreis Amberg-Sulzbach gerichtet werden.


Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und Urteilsfindung mit, muss Deutscher sein, soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Sie unterliegen, wie die hauptamtlichen Richter, einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Das verantwortungsvolle Amt eines ehrenamtlichen Richters verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.

Ausgeschlossen sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind, Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann sowie Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richtern können u.a. nicht berufen werden Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

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